Lage

Heimatverein Burghausen e. V.

Burghausen (Leipzig)

Anfahrt

Bus, Straßenbahn (Fahrplan LVB)

(bis Böhlitz-Ehrenberg/Gundorf)

 

Bahn (Fahrplan Deutsche Bahn)

(bis Leipzig-Hauptbahnhof)

 

Autobahn A9

Abfahrt Leipzig-West

Denkmal im Ortskern

Zur Erinnerung an die gefallenen Burghausener Bürger aus beiden Weltkriegen


Burghausen - Dorfplatz

Stadt Leipzig (offiziell)

Online-Terminvergabe

Behördennummer: 115
Bürgertelefon: 0341 123-0
Ordnungstelefon: 0341 123-888

 

andere Ortschaften

Gemeindeblatt B.-E., Burghausen ...

Böhlitz-Ehrenberg

Rückmarsdorf

Grundsätze

 

1. Der Ortschaftsrat ist ein Teilorgan der Stadt Leipzig.

2. Die Zuständigkeit der Ortschaftsräte regelt sich nach den

  • Vorschriften der Gemeindeordnung und der
  • Hauptsatzung der Stadt Leipzig.

3. Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsvorsteher.

4. Mitsprache- bzw. Vorschlagsrecht, allg. Aufgabenbereiche

  • Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen
  • Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen
  • Pflege des Ortsbildes sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht
  • Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft
  • Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft
  • Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften
  • Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten

 

  • Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat weitere Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur dauernden Erledigung übertragen
  • Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze sollen im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen festgesetzt werden.
  • Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
  • Auf Beschluss des Ortschaftsrats ist ein Verhandlungsgegenstand, der in die Zuständigkeit des Ortschaftsrats fällt, auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat, oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

5. Ortschaftsräte der Stadt Leipzig

  • Burghausen
  • Hartmannsdorf-Knautnaundorf
  • Miltitz
  • Plaußig
  • Rückmarsdorf
  • Seehausen
  • Holzhausen
  • Liebertwolkwitz
  • Lindenthal
  • Lützschena-Stahmeln
  • Mölkau
  • Böhlitz-Ehrenberg
  • Wiederitzsch
  • Engelsdorf

Je nach Größe der Ortschaft variiert die Anzahl der Mitglieder des Ortschaftsrates.

 


 

Gesetzliche Grundlage:

 

Gemeindeordnung [Link]

für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Neufassung in der Bekanntmachung vom 11. Mai 2005

... [Auszug]

 

Vierter Abschnitt

Ortschaftsverfassung

§ 65

Einführung der Ortschaftsverfassung

(1) Für Ortsteile einer Gemeinde kann durch die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung

eingeführt werden.

(2) Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.

(3) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und Ortsvorsteher bestellt.

(4) In den Ortschaften kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.

§ 66

Ortschaftsrat

(1) Die Mitglieder des Ortschaftsrats werden in der Ortschaft nach den für die Wahl

des Gemeinderats geltenden Vorschriften gewählt. Wird die Ortschaftsverfassung während

der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt, werden die Ortschaftsräte für die

restliche Wahlperiode, im Übrigen gleichzeitig mit dem Gemeinderat für dieselbe

Wahlperiode gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind

die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde und Wahlberechtigten nach § 16

Abs. 1 Satz 2.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

(3) Vorsitzender des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher.

(4) Nimmt der Bürgermeister an einer Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden

auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte, die in der Ortschaft

wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an allen Sitzungen des Ortschaftsrats teilnehmen.

mit beratender Stimme

 

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