Heimatverein
Ortschaftsrat
Anfahrt
Bus, Straßenbahn (Fahrplan LVB)
(bis Böhlitz-Ehrenberg/Gundorf)
Bahn (Fahrplan Deutsche Bahn)
(bis Leipzig-Hauptbahnhof)
Autobahn A9
Abfahrt Leipzig-West
Denkmal im Ortskern
Zur Erinnerung an die gefallenen Burghausener Bürger aus beiden Weltkriegen

Burghausen - Dorfplatz
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Ordnungstelefon: 0341 123-888
Grundsätze |
1. Der Ortschaftsrat ist ein Teilorgan der Stadt Leipzig. 2. Die Zuständigkeit der Ortschaftsräte regelt sich nach den
3. Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsvorsteher. 4. Mitsprache- bzw. Vorschlagsrecht, allg. Aufgabenbereiche
5. Ortschaftsräte der Stadt Leipzig
Je nach Größe der Ortschaft variiert die Anzahl der Mitglieder des Ortschaftsrates.
Gesetzliche Grundlage:
Gemeindeordnung [Link] für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Neufassung in der Bekanntmachung vom 11. Mai 2005 ... [Auszug]
Vierter Abschnitt Ortschaftsverfassung § 65 Einführung der Ortschaftsverfassung (1) Für Ortsteile einer Gemeinde kann durch die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. (2) Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden. (3) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und Ortsvorsteher bestellt. (4) In den Ortschaften kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden. § 66 Ortschaftsrat (1) Die Mitglieder des Ortschaftsrats werden in der Ortschaft nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Vorschriften gewählt. Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt, werden die Ortschaftsräte für die restliche Wahlperiode, im Übrigen gleichzeitig mit dem Gemeinderat für dieselbe Wahlperiode gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2. (2) Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. (3) Vorsitzender des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher. (4) Nimmt der Bürgermeister an einer Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an allen Sitzungen des Ortschaftsrats teilnehmen. mit beratender Stimme |